Gaskrisen-Vergabeerlass (GKVgE M-V)

 

 

Der Erlass im Wortlaut (Quelle: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2022, Nr. 44, S. 622):

 

Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der angespannten Gasversorgungslage 
(Gaskrisen-Vergabeerlass - GKVgE M-V)

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 14. Oktober 2022 - V130 - 611-00020-2018/031-021 -
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 703 – 23

 

Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 411), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 242) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung folgende Verwaltungsvorschrift:

Abweichend vom Vergabeerlass vom 12. Dezember 2018 (AmtsBl. M-V S. 666), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2020 (AmtsBl. M-V S. 348) geändert worden ist, gelten folgende Bestimmungen:

 

1 Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

1.1 Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage oder deren Folgen (insbesondere Störungen in der Verfügbarkeit von elektrischem Strom, Fernwärme und Mineralölerzeugnisse) beitragen, können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwertes beschafft werden (Direktauftrag); auf eine Markterkundung kann verzichtet werden.

1.2 Hierzu zählen insbesondere Geräte zur Notversorgung mit kritischen Dienstleistungen wie zum Beispiel Netzersatzanlagen, Heizgeräte, mobile Tankstellen, Wasserbehälter für Trinkwasser, Trockentoiletten, Kochgeräte und autarke Radioempfangsgeräte. Weiter können auch solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur technischen Vorbereitung von Anschlüssen zur Einspeisung von elektrischer Energie dienen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

1.3 Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

 

2 Anwendung der Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen

Nummer 1 gilt auch für Empfänger von Zuwendungen nach den §§ 23 und44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Regelungen, die für die Vergabe an verbundene, verpartnerte oder über natürliche Personen verflochtene Unternehmen gelten, sind auch bei Vorliegen der in Nummer 1.1 genannten Voraussetzungen für eine Direktvergabe zu beachten.

 

3 Geltung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Die zwingend formulierten Bestimmungen des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind weiterhin zu beachten. Die Möglichkeit von Ausnahmen in Fällen des gesetzlich geregelten oder anerkannten übergesetzlichen Notstandes bleibt unberührt.

 

4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. April 2023 außer Kraft.

 

AmtsBl. M-V 2022 S.622

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