AUFTRAGSBERATUNGSSTELLE MECKLENBURG-VORPOMMERN

Rechtliche Grundlagen

Da auch das Vergaberecht einer ständigen Rechtsfortbildung und damit Änderungen unterliegt, haben wir alle maßgeblichen Texte für Sie verlinkt.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsschutz

Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):

Ausführliche Informationen hierzu können Sie dem Informationsblatt des Bundeskartellamtes zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entnehmen. Abweichend von III. Pkt. 2 ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, dass die Vergabekammern Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständig sind (§ 159 GWB).

Der Nachprüfungsantrag ist zu richten an:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsstelle der Vergabekammern
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin

Telefon: 0385-588 15164
Telefax: 0385-588 485 15817
E-Mail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de

Die Vorschusszahlung nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 12. März 2014 –VKoll- (AmtsBl. M-V S. 444) ist an die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern, BIC: MARKDEF1130, IBAN: DE26 1300 0000 0014 00 1518 unter Angabe des Verwendungszwecks: KZ: 00 40 50 14 04 36 4 zu leisten.

Die Gebühr ist auf das Konto des Landesamtes für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern
IBAN: DE26130000000014001518
BIC: MARKDEF1130
Verwendungszweck: Kz.: 00 40 50 14 04 36 4
unter Angabe eines besonderen Aktenzeichens zu zahlen. Das Aktenzeichen ist vor jeder Einzahlung bei der Vergabekammer unter Tel. +49 (0)385 588-15164 zu erfragen. 

Nationale Vergabeverfahren:

Bieter und Bewerber haben jederzeit die Möglichkeit, sich an die übergeordneten Aufsichtsbehörden zu wenden (z.B. die Kommunalaufsicht). Hier handelt es sich nicht eigentlich um eine Form des Rechtsschutzes. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde stellt streng genommen nur eine Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen dar; einen Anspruch darauf hat der Beschwerdeführer nicht. Allerdings trägt er hier auch kein Kostenrisiko.

Beim zuständigen Zivilgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO – erwirkt werden. Nach erfolgtem Zuschlag kann noch eine Schadenersatzklage erhoben werden.

*(Quelle: Wirtschaftsministerium MV, Öffentliches Auftragswesen)

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