AUFTRAGSBERATUNGSSTELLE MECKLENBURG-VORPOMMERN

Rechtliche Grundlagen

Da auch das Vergaberecht einer ständigen Rechtsfortbildung und damit Änderungen unterliegt, haben wir alle maßgeblichen Texte für Sie verlinkt.

Rechtliche Grundlagen

Primärrechtsschutz*

Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte bei Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Ausführliche Informationen hierzu können Sie dem Informationsblatt des Bundeskartellamtes zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entnehmen. Abweichend von III. Pkt. 2 ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, dass die Vergabekammern Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständig sind (§ 159 GWB).

Der Nachprüfungsantrag ist zu richten an:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsstelle der Vergabekammern
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin

Telefon: 0385-588 5164/5165
Telefax: 0385-588 485 5817
E-Mail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de

Die Vorschusszahlung nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 12. März 2014 –VKoll- (AmtsBl. M-V 2014 S. 444) ist an die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern, BIC: MARKDEF1130, IBAN: DE26 1300 0000 0014 00 1518 unter Angabe des Verwendungszwecks: KZ: 00 40 50 14 04 36 4 zu leisten.
 

Unterhalb der EU-Schwellenwerte bei nationalen Vergabeverfahren

Die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch ordentliche Gerichte im Wege einstweiliger Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. Zivilprozessordnung erfolgen.

*(Quelle: Wirtschaftsministerium MV, Öffentliches Auftragswesen)

Sekundärrechtsschutz*

Sekundärrechtsschutz ist die Möglichkeit, nach erfolgtem Zuschlag eine Schadenersatzklage vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben.

Einschaltung der Aufsichtsbehörden

Unabhängig von den vorstehenden Möglichkeiten haben Bieter und Bewerber die Möglichkeit, sich an die übergeordneten Rechts- und Fachaufsichtsbehörden zu wenden (z.B. die Kommunalaufsicht). Hier handelt es sich nicht eigentlich um eine Form des Rechtsschutzes. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde stellt streng genommen nur eine Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen dar; einen Anspruch darauf hat der Beschwerdeführer nicht. Allerdings trägt er hier auch kein Kostenrisiko.

*(Quelle: Wirtschaftsministerium MV, Öffentliches Auftragswesen)

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