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Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensordnung gilt ab 15.05.2024
Die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensordnung wurde bekannt gemacht
Das Tariftreue und Vergabegesetz M-V ist ab dem 15.05.2024 anzuwenden!
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.05.2024 wurde die Verordnung über das Vergabeverfahren und Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensordnung – VgMinArbV M-V) bekannt gemacht.
Auf Nachfrage teilt das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit mit:
„…
mit Inkrafttreten der VgMinArbV M-V am 15.05.2024 endet die Übergangsregelung in § 19 TVgG M-V. Die Vorschriften des TVgG und der Verordnung sind dann als „Gesamtpaket“ anzuwenden.
Neue Vergabeverfahren sind nach neuem Recht durchzuführen. Für die Durchführung der Vergabeverfahren gelten die Verfahrensvorschriften der VgMinArbV M-V, insbesondere auch die Maßgaben zur regionalen oder lokalen Leistungserbringung (§ 7 VgMinArbV M-V) sowie zur nachhaltigen Beschaffung (§ 9 VgMinArbV M-V).
Die geplante Verordnung zu Mindestarbeitsbedingungen auf Grundlage der §§ 5 und 6 TVgG M-V braucht noch etwas Zeit. Wie sich aus dem Wortlaut von § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V ergibt, ist von den Auftragnehmern der vergaberechtliche Mindestlohn von 13,50 € nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V zu zahlen, soweit Verordnungsregelungen fehlen. Das gilt auch nach Inkrafttreten der Verordnung zu Mindestarbeitsbedingungen, soweit die dort in Bezug genommenen tariflichen Regelungen die auftragsgegenständlichen Tätigkeiten nicht erfassen.“
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier.