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Neue Vergabeerleichterungen für Start-ups ab 1. Juli 2026
Bund erleichtert den Zugang zu öffentlichen Aufträgen für innovative Start-ups
Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 treten neue Verwaltungsvorschriften des Bundes in Kraft, die jungen innovativen Unternehmen den Zugang zur öffentlichen Beschaffung erleichtern. Ziel ist es, Innovationen schneller in die Verwaltung zu bringen und Start-ups den Markteintritt als öffentliche Auftragnehmer zu erleichtern.
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick
Direktaufträge bis 100.000 Euro
Bundesbehörden können innovative Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 100.000 Euro künftig direkt an Start-ups vergeben – ohne förmliches Vergabeverfahren. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht älter als vier Jahre ist und die EU-KMU-Kriterien erfüllt.
Verhandlungsvergabe mit nur einem Start-up
Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist künftig zudem eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb möglich. Dabei darf der öffentliche Auftraggeber unmittelbar nur ein Start-up zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen auffordern. Diese Erleichterung gilt für Unternehmen, die höchstens acht Jahre alt sind und ebenfalls die KMU-Kriterien erfüllen.
Was gilt als Start-up?
Die Erleichterungen gelten für Unternehmen, die:
- die jeweiligen Altersgrenzen (4 bzw. 8 Jahre) einhalten,
- weniger als 250 Beschäftigte haben,
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen und
- nicht zu 25 % oder mehr von größeren Unternehmen kontrolliert werden.
Transparenz bleibt gewährleistet
Vergaben ab einem Nettoauftragswert von 50.000 Euro müssen weiterhin veröffentlicht werden. Zudem bleiben die vergaberechtlichen Grundsätze wie Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestehen.
Fazit
Die neuen Regelungen sollen einen deutlich einfacheren Zugang für innovative Start-ups zum öffentlichen Beschaffungsmarkt schaffen. Gleichzeitig erhalten Bundesbehörden mehr Flexibilität, um innovative Lösungen schneller und unbürokratischer zu beschaffen. Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 2026 in Kraft und gelten zunächst bis 31. Dezember 2035.