Hamburger Senat beschließt Reform des Vergabegesetzes

Die Freie und Hansestadt Hamburg reformiert ihr Vergabegesetz, das hat der Senat am 31.03.2026 beschlossen.

Erstmals wird eine echte Tariftreue-Regelung im Landes-Vergaberecht fest verankert, um Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen zu verhindern und die Tarifbindung zu stärken. Von den geplanten Änderungen des Hamburgischen Vergabegesetzes profitieren Unternehmen, deren Beschäftigte und die städtischen Beschaffungsstellen gleichermaßen.

Das Gesetzespaket, das noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bürgerschaft steht, sieht unter anderem folgende Tariftreueregelung vor: Der Senat verpflichtet künftig mittels Rechtsverordnung potenzielle Auftragnehmer, ihren Beschäftigten bestimmte, an den jeweiligen Branchentarifverträgen orientierte Entgelte und Arbeitsbedingungen (Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten) zu gewähren. Lohndumping im Bereich der städtischen Auftragsvergabe wird damit ein Riegel vorgeschoben. 
Hamburg schreibt jährlich allein Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Volumen von 340 Mio. Euro aus. Dies umfasst unterschiedlichste Dienstleistungen sowie Materialien aller Art. Mit der Vorlage des Tariftreuegesetzes erfüllt der Senat ein zentrales Versprechen aus dem Regierungsprogramm für die laufende Wahlperiode und setzt mehrere Ersuchen der Bürgerschaft um. 
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Gute Arbeit ist Leitmotiv für den Hamburger Senat. Neben angemessener Bezahlung und fairen Arbeitsbedingungen in Kernverwaltung, Konzern und Stadt kann die öffentliche Auftragsvergabe dabei ein zentraler Hebel sein. Wer öffentliche Aufträge annimmt, soll grundsätzlich nach Tarif bezahlen. 
Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage teilen 59 Prozent der Deutschen dieses Anliegen – gerade in Zeiten von erfreulichen öffentlichen Rekordinvestitionen, aber leider zurückgehender Tarifbindung in der Privatwirtschaft. Wir haben dafür jetzt einen pragmatischen Hamburger Umsetzungsweg gefunden, dazu das in der letzten Woche verabschiedete Bundes-Tariftreuegesetz als Blaupause genommen und auf unsere Stadtstaaten-Situation angepasst – auch um auch in den nächsten Jahren weiter genügend Bewerber für die vielen öffentlichen Aufträge zu bekommen. Mit den geplanten Änderungen verschaffen wir Auftragnehmern, die nach Tarif bezahlen, einen Wettbewerbsvorteil.

Zugleich war uns wichtig, einen Beitrag zum Bürokratieabbau auch im Vergaberecht zu leisten: Indem wir die Möglichkeit schaffen, Direktauftragswertgrenzen hochzusetzen und Verfahrensregeln zum Beispiel bei Kontrollen zu verschlanken, entbürokratisieren wir das Vergabegesetz. Mit Gewerkschaften, Kammern und Verbänden haben wir das Gesetzespaket intensiv diskutiert und konnten viele Impulse mitnehmen.

Eine einjährige Vorbereitungs- und Umsetzungszeit gewährleistet, dass sich Behörden und Bieter auf die neuen Tariftreue-Anforderungen gut einstellen können. Mit einer begleitenden Evaluation wollen wir in den nächsten Jahren erfahren, ob wir die Ziele des Gesetzes erreichen und alle Beteiligten mit den für den Gesetzesvollzug notwendigen Zusatzaufwänden gut zurechtkommen.“

Tariftreue

Tariftreue wird in Hamburg im reformierten Vergabegesetz durch einen Erlass branchenspezifischer Rechtsverordnungen sichergestellt. In diesen Verordnungen sind die Vorgaben zu den (an den jeweiligen Branchentarifverträgen orientierten) Entgelten und Arbeitsbedingungen (Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten) geregelt.

Die Vorschrift zur sogenannten Tariftreue findet oberhalb von praxisgerechten Wertgrenzen (Liefer- und Dienstleistungen: 50.000 Euro, Bauleistungen: 500.000 Euro) und angemessener Auftragsdauer Anwendung.

Die Kontrollen zur Einhaltung sind praxisgerecht ausgestaltet: Diese können auch durch selbstverwaltete Prüfeinrichtungen der berufsständischen Vertretungen wahrgenommen werden, was eine erhebliche Erleichterung für die Beteiligten bedeuten kann. Die für die Tariftreue nötigen Rechtsverordnungen werden zentral im Internet bereitgestellt, sodass für alle Beteiligten klar erkennbar ist, worauf die Beschäftigten einen Anspruch haben.

Vereinfachung des Vergaberechts im Unterschwellenbereich

Der sogenannte Unterschwellenbereich (Liefer- und Dienstleistungen: bis 216.000 Euro, Bau: bis 5.404.000 Euro) wird künftig nicht mehr im Gesetz durch Verweisung auf die Unterschwellenvergabeordnung und die Vertragsverordnung für Bauleistungen Teil A geregelt.

Vielmehr erfolgt der Verweis im Rahmen von Verwaltungsvorschriften, um auch auf der regulatorischen Ebene höhere Flexibilität und bessere Reaktionsmöglichkeit auf sich ändernde Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Auch hier hat der Senat die Möglichkeiten der Entbürokratisierung im Vergaberecht konsequent benutzt.

Quelle: Pressemitteilung vom 31.03.2026

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