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Falsches Vergabeportal genutzt: Rechtzeitig hochgeladenes Angebot kann dennoch verspätet sein
Wer sein Angebot fristgerecht, aber im falschen Vergabeportal bzw. unter der falschen Internetadresse hochlädt, hat regelmäßig das Nachsehen. Das OLG Dresden bestätigt: Ein solcher Fehler führt zum Ausschluss wegen verspäteter Angebotsabgabe. Eine Pflicht des Auftraggebers zur Aufklärung besteht in diesem Fall nicht.
Sachverhalt:
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb zwei Fachlose eines Bauvorhabens parallel aus. Für jedes Los war eine eigene Internetadresse zur elektronischen Angebotsabgabe vorgesehen. Zudem galten unterschiedliche Angebotsfristen.
Die Antragstellerin wollte sich auf beide Lose bewerben. Während sie ihr Angebot für das eine Los ordnungsgemäß übermittelte, lud sie das Angebot für das andere Los versehentlich unter der für das jeweils andere Fachlos vorgesehenen Internetadresse hoch. Das Versehen fiel erst nach Ablauf der Angebotsfrist auf.
Der Auftraggeber schloss das Angebot wegen verspäteter Angebotsabgabe aus. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag. Sie machte insbesondere geltend, der Auftraggeber hätte den offensichtlichen Irrtum erkennen und sie hierauf hinweisen beziehungsweise den Sachverhalt aufklären müssen.
Entscheidung:
Ohne Erfolg! Das OLG Dresden bestätigte, dass das Angebot zu Recht ausgeschlossen worden war.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die Vergabeunterlagen für jedes Fachlos eine eigene Internetadresse für die Angebotsabgabe vorgaben. Wird ein Angebot nicht über die für das betreffende Los bestimmte elektronische Adresse eingereicht, gilt es dort als nicht fristgerecht eingegangen – selbst wenn der Upload innerhalb der Angebotsfrist erfolgt ist und lediglich das falsche Vergabeportal genutzt wurde.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers, den Bieter auf seinen Fehler hinzuweisen oder den Sachverhalt aufzuklären, bestand ebenfalls nicht. Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass Unklarheiten über den Inhalt des Angebots bestehen. Daran fehlte es hier. Das Problem lag nicht in einem auslegungsbedürftigen Angebot, sondern ausschließlich darin, dass das Angebot nicht an der vorgesehenen elektronischen Einreichungsstelle eingegangen war. Dieses Risiko trägt der Bieter.
Praxistipp:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei elektronischen Vergabeverfahren höchste Sorgfalt bei der Angebotsabgabe geboten ist. Insbesondere bei Parallelvergaben mehrerer Lose sollten Bieter vor dem endgültigen Upload nochmals prüfen, ob das richtige Angebot im richtigen Verfahren und unter der zutreffenden Internetadresse eingereicht wird.
Für Auftraggeber schafft die Entscheidung Rechtssicherheit: Formale Vorgaben zur elektronischen Angebotsabgabe sind strikt einzuhalten. Ein rechtzeitig an der falschen Stelle hochgeladenes Angebot ist grundsätzlich wie ein verspätet eingegangenes Angebot zu behandeln. Eine nachträgliche Korrektur oder Aufklärung kommt regelmäßig nicht in Betracht.
VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2025. Az.: Verg 4/25
Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de , 0385 61738110