EuGH zur Frage russischer Staatsangehöriger in Gesellschaften

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft mit russischen Staatsangehörigen im Verwaltungsrat vom Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge erfasst ist. Erforderlich sei eine umfassende Einzelfallprüfung.

FormularendeArtikel 5k der Verordnung Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zuletzt geändert durch eine Durchführungsverordnung vom 14. Januar 2026, sieht in Abs. 1 Folgendes vor:

1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

I. Der Sachverhalt

Mit Urteil vom 12. Februar 2026 (Rs. C-313/24) hat der EuGH hierzu Stellung genommen. Ausgangspunkt war ein Verfahren zur Vergabe einer Konzession für Kleingastronomiedienstleistungen in Italien. Diese wurde für zehn Jahre an eine italienische Gesellschaft vergeben.

Zwei der drei Mitglieder ihres Verwaltungsrats waren russische Staatsangehörige. Einer von ihnen war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Gesellschaft sowie zugleich alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft, die 90 % der Anteile hielt.

Ein unterlegener Bieter machte geltend, die Zuschlagserteilung verstoße gegen Art. 5k Abs. 1 Buchst. c VO 833/2014, da die Gesellschaft „auf Anweisung“ russischer Staatsangehöriger handele. Der italienische Staatsrat legte dem EuGH die Frage vor, ob bereits diese personelle Konstellation den Verstoß rechtfertige.

II. Autonome Auslegung des Begriffs „im Namen oder auf Anweisung“

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Ausdruck „im Namen oder auf Anweisung“ unionsrechtlich autonom auszulegen ist. Die Verordnung verweise nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Nationale gesellschaftsrechtliche Unterscheidungen zwischen „Leitung“ und „Verwaltung“ seien daher für die Auslegung nicht maßgeblich.

Auch aus den unterschiedlichen Sprachfassungen der Verordnung lasse sich keine abschließende Auslegung allein anhand des Wortlauts ableiten. Maßgeblich seien vielmehr Systematik und Ziel der Regelung.

III. Auffangtatbestand zur Verhinderung von Umgehungen

Art. 5k Abs. 1 Buchst. c ergänzt nach Auffassung des EuGH die in Buchst. a und b geregelten Verbote. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Sanktionen durch formale Gestaltungen umgangen werden.

Der Ausdruck „eine der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ ist daher weit zu verstehen. Er erfasst sämtliche Rechtssubjekte, die unter die Verbote der Buchstaben a und b fallen können, und nicht nur Organisationen im engeren Sinn.

Damit ist die Anwendung von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der beauftragten Gesellschaft um eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person handelt.

IV. Keine automatische Erfassung bei russischen Geschäftsführern

Gleichzeitig betont der Gerichtshof, dass der bloße Umstand, dass ein Geschäftsführer der beauftragten Gesellschaft russischer Staatsangehöriger ist, nicht ausreiche, um die Gesellschaft als „im Namen oder auf Anweisung“ einer von Art. 5k Abs. 1 Buchst. a erfassten Person handelnd anzusehen.

Ein öffentlicher Auftrag werde mit der Gesellschaft geschlossen, nicht mit ihren Geschäftsführern. Die aus dem Auftrag resultierenden Mittel stehen grundsätzlich der Gesellschaft oder ihren Anteilseignern zu, nicht den Geschäftsführern.

Eine Anwendung des Verbots komme jedoch in Betracht, wenn festgestellt wird, dass die betreffenden Personen faktisch die Möglichkeit haben, die Gesellschaft zu kontrollieren und ihr Anweisungen zu erteilen.

V. Umfassende Einzelfallprüfung erforderlich

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten haben vor Zuschlagserteilung eine umfassende Prüfung aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • die Eigentums- und Kontrollstruktur der bietenden Organisation,
  • persönliche und berufliche Verbindungen der beteiligten Personen,
  • Art und Gegenstand der Transaktionen,
  • die konkrete Ausgestaltung von Verwaltung und Betrieb,
  • frühere Anweisungen oder Koordinierungen mit sanktionierten Organisationen,
  • sonstige konkrete, genaue und übereinstimmende Indizien.

Erfasst sind insbesondere Konstellationen, in denen eine von Art. 5k Abs. 1 Buchst. a betroffene Person zwar keine Mehrheitsbeteiligung hält, jedoch faktisch Kontrolle ausüben kann, etwa aufgrund weitreichender Befugnisse oder besonderer Finanzierungsstrukturen. Auch eine kurz vor Einleitung des Vergabeverfahrens veräußerte Mehrheitsbeteiligung kann ein Indiz darstellen.

Quelle: cosinex Blog. URL: https://csx.de/Txnn1

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