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Bund erweitert Verhandlungsvergaben für Liefer- und Dienstleistungen
Neue Verwaltungsvorschriften schaffen mehr Flexibilität bei Beschaffungen des Bundes
Mit neuen Verwaltungsvorschriften vereinfacht der Bund ab 1. Juli 2026 die Durchführung von Verhandlungsvergaben für Liefer- und Dienstleistungen. Die Regelungen ergänzen das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und sollen öffentliche Beschaffungen schneller, rechtssicherer und praxisnäher gestalten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro
Auftraggeber des Bundes können Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (netto) ohne weitere Voraussetzungen durchführen. Damit soll die Beschaffung insb. kleinerer Liefer- und Dienstleistungsaufträge vereinfacht werden.
Weitere Verfahrensarten bis zu den EU-Schwellenwerten geöffnet
Darüber hinaus stehen Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb sowie mit Bekanntmachung bis zu den jeweils geltenden EU-Schwellenwerten künftig ebenfalls ohne besondere Voraussetzungen zur Verfügung. Die Neuregelung soll Rechtssicherheit schaffen, da sie die Unterschwellenvergabeordnung an die bereits geänderte Bundeshaushaltsordnung anpasst.
Erleichterungen auch für Zuwendungsempfänger
Die neuen Regelungen sollen nicht nur für Bundesbehörden gelten. Auch Zuwendungsempfänger, die die Unterschwellenvergabeordnung aufgrund zuwendungsrechtlicher Vorgaben anwenden müssen, profitieren von den Erleichterungen. Die zuständigen Bundesstellen haben dies bei Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu berücksichtigen.
Bisherige Sonderregelungen entfallen
Mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschriften entfällt die Möglichkeit der Bundesministerien, eigene Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben festzulegen. Unberührt bleiben lediglich die besonderen Regelungen für Beschaffungen von Auslandsdienststellen.
Fazit
Die neuen Verwaltungsvorschriften sollen die Handlungsspielräume der Bundesverwaltung bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen erweitern. Insbesondere die Anhebung der Wertgrenze für Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro soll eine Beschleunigung von Beschaffungsvorgängen zur Folge haben. Die Regelungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).