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Beschaffung der Bundeswehr
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr in Kraft
– Ein Gastbeitrag aus dem cosinex Blog
Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr wurde am 13. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Zeitgleich trat das bisherige Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) außer Kraft.
Das Gesetz wurde am 15. Januar in dritter Lesung vom Bundestag und am 30. Januar vom Bundesrat beraten. Dem Bundestag lag ein Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD vor, der vorsieht, Eingriffs-rechte in Umwelt- und Flächennutzung wie den Ausbau der Windenergie nahe Luftverteidigungsradaren zu entschärfen. So sollen beispielsweise die Folgen des Gesetzes auf den Ausbau von Windenergie-anlagen geprüft werden. An dieser Frage hatte sich zuvor Streit zwischen den Koalitionspartnern entzündet. Der Antrag sowie das Beschlussprotokoll sind hier zu finden.
Der Gesetzentwurf basierte auf den bereits im Juni 2025 bekannt gewordenen Eckpunkten und soll von einer Novellierung der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes flankiert werden.
I. Wertgrenzenerhöhungen seit 1. August 2025
Mit dem Kabinettsbeschluss bereits wirksam sind abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Sie sehen Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für Beschaffungen für die Bundeswehr in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Erhöhung der Auftragswertgrenzen vor.
Demnach können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert, der ohne Umsatzsteuer die in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte nicht erreicht, mithin die geltenden EU-Schwellenwerte, vergeben werden. Derzeit sind dies 443.000 Euro. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
Für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte können Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert von 1. Million Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden.
Die erhöhten Wertgrenzen gelten für
- das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
- die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5 b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
- das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie
- für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse an einem öffent-lichen Auftrag sind die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten.
Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2025 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
II. Laufzeitverlängerung, Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD sieht mit dem Entwurf eine Ausweitung des bisherigen
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vor. Das neue Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2035 anstatt bis Ende 2026 gelten. Lediglich die Regelungen zur Losvergabe sind bis Ende 2030 befristet, um deren Auswirkungen auf den Mittelstand zu evaluieren.
Der Anwendungsbereich wird erweitert: Künftig fallen alle „Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ unter die beschleunigten Verfahren. Dies umfasst zivile Beschaffungen wie Sanitäts-material, medizinische Geräte, Verbandsmaterial und Medikamente. Ebenso fallen alle Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr unter das Gesetz, unabhängig davon, ob sie verteidigungs- oder sicherheitsspezifisch sind.
Der persönliche Anwendungsbereich erfasst neben dem Bundesministerium der Verteidigung und seinen Behörden auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, die Landesbau-verwaltungen bei übertragenen Bundeswehraufgaben sowie das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zusätzlich können deutsche Auftrag-geber auch Bedarfe der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsparteien unter den erleichterten Bedingungen beschaffen.
III. Aussetzung der Losvergabe und veränderte Rechtsmittel
Der Referentenentwurf bestätigt die vollständige Aussetzung der Verpflichtung zur Losvergabe bis Ende 2030. Sie betrifft sowohl Aufträge oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Begründung verweist auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage und eine veränderte Rolle Deutschlands, die eine deutliche Stärkung der Bundeswehr zur Landes- und Bündnisverteidigung erfordere. Zeitliche Risiken müssten auf ein Minimum reduziert werden, da auch flexibilisierte Losvergabe-Vorgaben Gegenstand zeitkritischer Nachprüfungsverfahren sein könnten.
Parallel werden die Nachprüfungsverfahren beschleunigt. Die Vergabekammer des Bundes wird für alle Vergabeverfahren im Anwendungsbereich allein zuständig, was eine einheitliche Rechtsauslegung gewährleisten soll. Die aufschiebende Wirkung bei sofortigen Beschwerden entfällt, wenn der Antragsteller bereits vor der Vergabekammer unterlegen ist.
IV. Ausschluss von Drittstaaten-Unternehmen möglich
Der Entwurf ermöglicht weitreichende Beschränkungen für Unternehmen aus Drittstaaten. Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren jederzeit auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten verlieren zudem ihre Antragsbefugnis in Nachprüfungsverfahren, wie zuvor schon vom EuGH entschieden (Urteil vom 22.10.2024 – C-652/22 „Kolin”).
Zusätzlich können Auftraggeber einen bestimmten wertmäßigen Anteil der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus EU-Mitgliedstaaten vorschreiben. Dies soll verhindern, dass die bieterbezogene EU-Präferenz durch europäische Tochtergesellschaften von Drittstaatsunternehmen oder durch Waren aus Drittländern umgangen wird. Auch bei Unterauftragnehmern können entsprechende Beschränkungen vorgesehen werden.
Ausnahmen gelten für Unternehmen aus EWR-Vertragsstaaten, Staaten des GPA-Abkommens und für Staaten mit entsprechenden Freihandelsabkommen mit der EU. Die Regelungen sollen der Berück-sichtigung von Sicherheitsinteressen sowie Aspekten der Versorgungssicherheit und europäischen Souveränität dienen.
V. Stärkung von Regierungsverkäufen und Innovationspartnerschaften
Die Möglichkeiten für Regierungsverkäufe durch die Bundesregierung sollen durch neue Regelungen zur Zentralen Beschaffungsstelle gestärkt werden. Deutsche Auftraggeber können sowohl zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere Staaten wahrnehmen als auch Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten beziehen.
Zur Stärkung innovativer Beschaffungen wird erstmals das Instrument der Innovationspartnerschaft explizit für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge eingeführt. Die Markterkundung wird zudem flexibilisiert, indem der Rat von Marktteilnehmern eingeholt und für Planung und Durchführung von Vergabeverfahren genutzt werden kann.
Haushaltsrechtlich werden Vorauszahlungen ermöglicht, wenn dies geeignet ist, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Diese Neuerung soll insbesondere Start-ups und kapitalschwächeren Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb fördern.
VI. EU-Ausnahmen für Rüstungsbeschaffung
Der Referentenentwurf konkretisiert die Anwendung von Artikel 346 AEUV über wesentliche Sicherheitsinteressen. So berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungs-bereitschaft grundsätzlich wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen.
Die Versorgungssicherheit durch Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten stellt auf dem Bundesgebiet regelmäßig ein wesentliches Sicherheitsinteresse dar und kann auch auf EU- bzw. NATO-Gebiet vorliegen.
Artikel 347 AEUV für Kriegs- und Spannungsfälle wird in das nationale Vergaberecht überführt. Diese subsidiäre Ausnahmeregelung ermöglicht es in extremen Notlagen, das Vergaberecht vollständig unangewendet zu lassen, wenn mitgliedstaatliche Sicherheitsbedürfnisse dies erfordern. Die Mitglied-staaten müssen dabei Beeinträchtigungen des Binnenmarktes minimieren und sich mit anderen EU-Staaten abstimmen.
VII. Inkrafttreten
Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Bundeswehr-Planungs- und -Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes hielt die Bundesregierung ein schnellstmögliches Inkrafttreten nach der Verkündung erforderlich. Daher soll es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, die am 13. Februar 2026 erfolgt ist. Das Gesetz ist damit seit dem 14. Februar in Kraft.
Am gleichen Tag trat gemäß Artikel 5 Außerkrafttreten das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) außer Kraft.
VIII. Pistorius: „Quantensprung für die Bundeswehr“
Der Bundesminister der Verteidigung bezeichnete den Entwurf im Rahmen eines Pressestatements als „Quantensprung“ für die Bundeswehr, für die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und für eine schnellere Beschaffung. Der Bund schaffe mit diesem Gesetz die Voraussetzung dafür, dass „das gesamte Beschaffungswesen noch mal deutlich beschleunigt wird“.
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, schickte voraus, worum es bei dem Gesetz gehe: Unsere Soldaten müssen optimal ausgerüstet werden. Sie müssen mit dem Besten aus-gerüstet werden, was am Markt zu haben ist. Und die Bundeswehr muss schneller, effizienter, einfacher und technologisch auf der Höhe der Zeit beschaffen können. Es geht um militärisches Material, ganz genauso wie um ziviles Material. Die Bundeswehr muss schneller bauen können. Auch das gehört zur Verteidigungsfähigkeit. Das werde mit dem vorliegenden Gesetz erleichtert und beschleunigt.
X. Quellen und Links
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr
Pressemitteilung: Kabinett beschließt gemeinsamen Gesetzentwurf von BMWE und BMVg zur Beschleunigung und Vereinfachung der Bundeswehrbeschaffungen
Quelle: Redaktion in cosinex Blog, URL: https://csx.de/5zGt1.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, Tel. 089 5116-3172, muellers@abz-bayern.de