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Änderungen des BerlAVG beschlossen
Am 18.06.2026 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen.
Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG
Die Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG werden angehoben. Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Tariftreueverpflichtung, also die Wertgrenze für die Anwendung der Tarifbindung, von bislang EUR 10.000,- auf EUR 1.000,- herabgesetzt. D.h., Auftragnehmer müssen ihren Beschäftigten bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags ab einem Auftragswert von EUR 1.000,- (netto) mindestens die Arbeitsbedingungen und das Entgelt gewähren, welche in Berlin für die jeweilige Leistung in einem repräsentativen Tarifvertrag festgelegt sind.
Wertgrenzen - Anwendung des BerlAVG - Nettowerte
Aktuell
Liefer- und Dienstleistungen 10.000 €
Bauleistungen 50.000 €
Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze) 10.000 €
Geplant
Liefer- und Dienstleistungen 75.000 €
Bauleistungen 500.000 €
Tariftreueverpflichtung (Bagatellgrenze) 1.000 €
Vergaberechtliches Mindeststundenentgelt
Das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt wird nunmehr im BerlAVG geregelt. Ab Inkrafttreten des BerlAVG beträgt es EUR 14,84 brutto je Zeitstunde und ab dem 01.01.2027 EUR 15,58 Euro brutto je Zeitstunde. Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (Erste Vergabemindestentgeltverordnung) vom 09.04.2024 wird aufgehoben.
Bestbieterprinzip
Das Bestbieterprinzip wird durch einen neuen § 6 Absatz 2 BerlAVG eingeführt. Danach müssen Unternehmen zukünftig zunächst nur Eigenerklärungen einreichen. Weitere Nachweise werden grundsätzlich erst nach Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote und nur von dem/den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. für den Zuschlag in Betracht kommen (Bestbieter), anfordert.
Stärkung der KMU
Ein neuer § 5 Absatz 3 BerlAVG soll junge kleine und mittlere Unternehmen bei der Eignungsprüfung stärken. In Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes sind dies Unternehmen mit einer Gründung innerhalb der letzten acht Jahre. Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von KMU angemessen zu berücksichtigen, da diese häufig nicht über die gleichen Ressourcen wie Großunternehmen verfügen.
Inkrafttreten
Das BerlAVG tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft und gilt für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Bis zur Verkündung bleibt das bisherige BerlAVG anwendbar.
Informationen zur Historie des neuen BerlAVG finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Bachmann, Tel.: 0331 – 95 12 90 95, petra.bachmann@abst-brandenburg.de