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Änderung der VgMinArbV M-V
Die lange erwartete Erste Verordnung zur Änderung der VgMinArbV M-V ist bekannt gemacht
Im Gesetz und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 2026 hat das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern die bereits lange kursierenden Anpassungen der VgMinArbV M-V, insb. der geltenden Wertgrenzen bekannt gemacht.
Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023 und treten am 3. März 2026 in Kraft.
Deutliche Anhebung der Wertgrenzen für die Erteilung Direktaufträgen
In § 6 der Verordnung werden die Wertgrenzen für Direktaufträge massiv angehoben: Statt bisher 10.000 € gilt nun eine Grenze von 150.000 € für Bauleistungen und statt bisher 5.000 € gilt nun eine Grenze von 100.000 € für Liefer- und Dienstleistungen.
Die bekannt gemachten Änderungen wirken jedoch nicht unbeschränkt vereinfachend. Die „Nebenwirkungen“ haben wir in unserem Webinar am 26.02.2026 angesprochen und erläutert.
So ist auch bei der Anwendung der Wertgrenzen für die Erteilung von Direktaufträgen die Binnenmarktrelevanz des Auftrags zu prüfen, zumindest sofern der geschätzte Auftragswert 10 % des jeweils gültigen EU-Schwellenwertes übersteigt. Wird das Vorliegen bejaht, ist eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung mindestens 10 Tage von Auftragserteilung durchzuführen.
Darüber hinaus ist das Tariftreue- und Vergabegesetz auch bei der Erteilung von Direktaufträgen anzuwenden. Somit geht die Erteilung von Direktaufträgen bei Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 € und die Erteilung von Bauaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € mit der Vereinbarung von Mindestarbeitsbedingungen nach den Abschnitten 3 bis 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern einher.
Höhere Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren
Deutlich ausgeweitet werden zudem die Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren:
- Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen sind – wie bisher – auch künftig ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestanden nach der VOB/A bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000.000 € zulässig.
- Freihändige Vergaben von Bauleistungen sind ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der VOB/A zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 300.000 € nicht übersteigt.
- Für sonstige Liefer- und Dienstleistungen sind die Beschränkte Ausschreibung und die Verhandlungsvergabe ohne Vorliegen eines Tatbestandes nach der UVgO zulässig, soweit der geschätzte Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – aktuell 216.000 € – liegt.
Liegt der geschätzte Auftragswert bei Bauleistungen oberhalb der bekannt gemachten Wertgrenzen, dürfen die vorgenannten Regelungen auch weiterhin auf den Teil des Auftrags angewendet werden, der die jeweilige Wertgrenze nicht übersteigt.
Änderung bei der Beschaffung von Schulbüchern
Eine weitere Neuerung betrifft die Beschaffung von Schulbüchern. Begründet mit der gesetzlichen Preisbindung dürfen öffentliche Auftraggeber künftig auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Aufnahme von Verhandlungen auffordern, sofern wegen der Preisbindung und der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens kein Preis- oder Leistungswettbewerb zu erwarten ist.
Die Verordnung sieht vor, dass die Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln sollen.
Anpassungen beim beratenden Ausschuss
Neu geregelt wird außerdem die Beschlussfähigkeit des beratenden Ausschusses. Künftig ist dieser bei Beratungen zu Tarifverträgen beschlussfähig, wenn – je nach Fallkonstellation – beide maßgeblichen Organisationen oder zumindest jeweils eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmerorganisation vertreten sind. Damit sollen Verfahren klarer strukturiert und rechtssicherer gestaltet werden.