Abgelaufene Sicherheitsdatenblätter gelten als „fehlend“

 

Nachforderung im Vergabeverfahren zulässig

Das OLG Frankfurt stellt klar: Sind mit dem Angebot eingereichte Sicherheitsdatenblätter bereits abgelaufen, gelten sie vergaberechtlich als „fehlend“ und können nachgefordert werden. Gleichzeitig betont das Gericht, dass ein Angebotsausschluss wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen nur dann zulässig ist, wenn die Anforderungen eindeutig und unmissverständlich formuliert sind.

 

Sachverhalt:

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Lieferleistungen für Reinigungsmittel und Sanitärverbrauchsmaterial aus. Nach den Vergabeunterlagen waren für die angebotenen Reinigungsmittel Sicherheitsdatenblätter einzureichen; diese durften nicht älter als drei Jahre sein.

Die Antragstellerin reichte für mehrere Produkte veraltete Sicherheitsdatenblätter ein. Nach einem Hinweis des Auftraggebers legte sie für einen Teil der betroffenen Positionen aktuelle Unterlagen nach, für zwei Positionen jedoch zunächst nicht. Daraufhin schloss der Auftraggeber ihr Angebot aus.

Die Beigeladene hatte dagegen für einzelne Positionen Sicherheitsdatenblätter zunächst gar nicht eingereicht und wurde zur Nachreichung aufgefordert. Die Vergabekammer sah hierin einen Gleichbehandlungsverstoß und verpflichtete den Auftraggeber, das Verfahren zurückzuversetzen. Hiergegen legte die Beigeladene sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt ein.

Entscheidung:

Mit Erfolg! Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung der Vergabekammer teilweise auf und verpflichtete den Auftraggeber, das Vergabeverfahren bereits in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen.

Der Vergabesenat stellte zunächst klar, dass Vergabeunterlagen für Bieter eindeutig und ohne eigene Auslegung erkennen lassen müssen, welche Anforderungen an vorzulegende Unterlagen gestellt werden. Ein Angebotsausschluss wegen einer Abweichung von den Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Vorgabe klar und unmissverständlich formuliert ist.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass abgelaufene Sicherheitsdatenblätter vergaberechtlich als „fehlende“ Unterlagen anzusehen sind. Sie können daher grundsätzlich nach § 56 VgV nachgefordert werden. Die bloße Tatsache, dass ein Sicherheitsdatenblatt nicht mehr aktuell ist, führt nicht dazu, dass das angebotene Produkt geändert wird. Sicherheitsdatenblätter unterliegen vielmehr aufgrund der REACH-Verordnung einem fortlaufenden Aktualisierungsprozess und dienen in erster Linie der Information über den sicheren Umgang mit dem jeweiligen Stoff oder Gemisch.

Da die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheitsdatenblätter nicht hinreichend eindeutig waren, durfte das Angebot der Antragstellerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Praxistipp:

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, wie wichtig eine präzise Gestaltung der Vergabeunterlagen ist. Auftraggeber sollten eindeutig festlegen, welche Unterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen sind und welche Anforderungen diese erfüllen müssen. Unklare oder auslegungsbedürftige Vorgaben können einen Angebotsausschluss verhindern und das gesamte Vergabeverfahren gefährden.

Für Bieter ist die Entscheidung erfreulich: Sind eingereichte Unterlagen lediglich veraltet, spricht vieles dafür, sie als nachforderungsfähige „fehlende“ Unterlagen zu behandeln. Gleichwohl sollten Angebote vor Angebotsabgabe sorgfältig auf die Aktualität sämtlicher Nachweise geprüft werden, um Verzögerungen und vergaberechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2026, Az.: 11 Verg 1/26

 

Ihr Ansprechpartner:
Lars Wiedemann, wiedemann@abst-mv.de, 0385 61738110

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